OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2003
10 WF 176/01
Normen:
BGB § 1835 § 1835a § 1909 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 26 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 265

Bestellung eines Ergänzungspflegers; Vergütung des Ergänzungspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 10 WF 176/01

DRsp Nr. 2005/13369

Bestellung eines Ergänzungspflegers; Vergütung des Ergänzungspflegers

»1. Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB ist das Familiengericht zuständig. 2. Ist eine Bestellung zum Ergänzungspfleger und nicht zum Verfahrenspfleger erfolgt, kann eine Vergütungsfestsetzung nicht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 BVormVG erfolgen. Vielmehr richten sich die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Ergänzungspflegers nach §§ 1835 ff. BGB. 3. Der Pfleger hat die Wahl, ob er seine konkret ausgewiesenen Aufwendungen im Einzelnen nach § 1835 BGB abrechnet oder ob er die Pauschale gem. § 1835a BGB geltend macht. Eine Kumulierung von Einzelabrechnung und Entschädigung ist ausgeschlossen. 4. Als Aufwendungen sind nur für den Pflegling verauslagte Geldbeträge oder sonstige geldwerte Leistungen zu ersetzen. Ein Ersatz für erbrachte Dienstleistungen, also die für die Führung der Pflegschaft aufgewendete Arbeitszeit, kann nicht verlangt werden. 5. Die Aufwendungen eines ehrenamtlich tätigen Pflegers sind anders als diejenigen eines berufsmäßigen Pflegers von der Umsatzsteuer befreit.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1835a § 1909 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 26 ;
Fundstellen
FGPrax 2003, 265