1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29.09.2021 -
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
Auf einen Antrag des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg, Polizeidirektion Ost, vom 17.08.2021 hat das Amtsgericht Strausberg nach schriftlicher Anhörung der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung vom 29.09.2021 (Bl. 8) für das betroffene Kind Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren zur Tagebuch-Nr. ... gegen ...", das - soweit aktenkundig - bislang allein das Polizeipräsidium gegen die alleinsorgeberechtigte Mutter des Kindes, die Beschwerdeführerin führt, angeordnet und das Jugendamt des Landkreises ... zum Ergänzungspfleger bestellt.
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