OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2021
13 WF 186/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; StPO § 52 Abs. 2 S. 2; BGB § 1909;
Fundstellen:
FamRB 2022, 145
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 61/21

Bestellung eines Jugendamts zum ErgänzungspflegerGesetzlicher VertretungsausschlussBerufung auf ein ZeugnisverweigerungsrechtZwingend erforderliche Prüfung des Mangels an Verstandesreife eines minderjährigen Kindes sowie seiner Aussagebereitschaft ausschließlich durch eine Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 13 WF 186/21

DRsp Nr. 2022/987

Bestellung eines Jugendamts zum Ergänzungspfleger Gesetzlicher Vertretungsausschluss Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht Zwingend erforderliche Prüfung des Mangels an Verstandesreife eines minderjährigen Kindes sowie seiner Aussagebereitschaft ausschließlich durch eine Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29.09.2021 - 32 F 61/21 - aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; StPO § 52 Abs. 2 S. 2; BGB § 1909;

Gründe:

I.

Auf einen Antrag des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg, Polizeidirektion Ost, vom 17.08.2021 hat das Amtsgericht Strausberg nach schriftlicher Anhörung der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung vom 29.09.2021 (Bl. 8) für das betroffene Kind Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren zur Tagebuch-Nr. ... gegen ...", das - soweit aktenkundig - bislang allein das Polizeipräsidium gegen die alleinsorgeberechtigte Mutter des Kindes, die Beschwerdeführerin führt, angeordnet und das Jugendamt des Landkreises ... zum Ergänzungspfleger bestellt.