OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.04.2016
6 UF 77/16
Normen:
BGB § 1775; BGB § 1779 Abs. 2; BGB § 1909; EU-VO Nr. 604/2013 Art. 6;
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 64/16

Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für die Wahrnehmung der Interessen eines unbegleitet nach Deutschland eingereisten Jugendlichen in Asyl- und Ausländerfragen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 6 UF 77/16

DRsp Nr. 2016/12713

Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für die Wahrnehmung der Interessen eines unbegleitet nach Deutschland eingereisten Jugendlichen in Asyl- und Ausländerfragen

Orientierungssätze: 1. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung) ist seit 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Rechtskenntnisse verfügt, vertreten wird, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird" (insoweit noch ebenso OLG Bamberg FamRZ 2016, 152). 2. 3. 4. 5.