OLG Naumburg - Beschluss vom 12.07.2000
8 UF 106/00
Normen:
FGG § 19 § 50 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1322
NJW-RR 2000, 1532
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 429/99

Bestellung eines Verfahrenspflegers für Kind - kein eselbständiges Beschwerderecht der Eltern - rechtliches Gehör des Kindes - Ermessen des Gerichts

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 8 UF 106/00

DRsp Nr. 2001/3546

Bestellung eines Verfahrenspflegers für Kind - kein eselbständiges Beschwerderecht der Eltern - rechtliches Gehör des Kindes - Ermessen des Gerichts

1. Eltern können die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ihr Kind nicht mit einer selbständigen Beschwerde anfechten.2. Die Bestellung stellt eine den Fortgang des Verfahrens fördernde und vorbereitende Verfügung dar, die von den Verfahrensbeteiligten auch deshalb hinzunehmen ist, weil dadurch dem Kind ein weiter reichendes rechtliches Gehör verschafft wird, als es die Anhörung vor dem Jugendamt oder dem Richter ermöglicht, und weil das Kind dadurch eine Unterstützung erfährt, die ihm die Eltern in der streitigen Situation nicht geben können.3. Auch wenn die Stärkung der Rechtsstellung des Kindes zwangsläufig mit einem Eingriff in Teile der Elternrechte verbunden ist, so stellt sich dieser Eingriff doch nicht als so schwerwiegend dar, dass den Eltern ein selbständiges Beschwerderecht eingeräumt werden müsste. Würde man das Elternrecht höher bewerten als das Kindesinteresse, bestünde jederzeit die Gefahr, dass die schutzwürdigen Belange der Kinder nicht mehr gewahrt werden könnten, weil die Eltern kraft ihres höher gestellten Elternrechts und als unmittelbare Verfahrensbeteiligte in der Lage wären, dies durch entsprechende Rechtsmittel zu verhindern.