BayObLG - Beschluß vom 14.07.1999
3Z BR 163/99
Normen:
FGG § 67 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 247
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 35/99
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 244/97

Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 163/99

DRsp Nr. 1999/8854

Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren durch das Rechtsbeschwerdegericht

»Im Betreuungsverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn ein Verfahrenspfleger bereits im Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und dieser die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat.«

Normenkette:

FGG § 67 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 22.3.1993 für den Betroffenen einen Betreuer. Mit Beschluß vom 22.12.1998 hielt es die Betreuung aufrecht mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und das Vermögen des Betroffenen einschließlich Entgegennahme und Öffnen von Postsendungen mit Ausnahme rein persönlicher Schreiben sowie Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Für alle Willenserklärungen des Betroffenen, die die Vermögenssorge betreffen, ordnete es einen Einwilligungsvorbehalt an.