I. Das Amtsgericht bestellte am 22.3.1993 für den Betroffenen einen Betreuer. Mit Beschluß vom 22.12.1998 hielt es die Betreuung aufrecht mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und das Vermögen des Betroffenen einschließlich Entgegennahme und Öffnen von Postsendungen mit Ausnahme rein persönlicher Schreiben sowie Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Für alle Willenserklärungen des Betroffenen, die die Vermögenssorge betreffen, ordnete es einen Einwilligungsvorbehalt an.
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