OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2000
13 UF 274/00
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ; FGG § 50 § 50a § 50b ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 850

Bestellung eines Verfahrenspflegers und persönliche Anhörungen in Verfahren nach §§ 166, 1666a BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 13 UF 274/00

DRsp Nr. 2002/6152

Bestellung eines Verfahrenspflegers und persönliche Anhörungen in Verfahren nach §§ 166, 1666a BGB

1. In Verfahren, die Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls nach den §§ 1666, 1666a BGB betreffen, ist gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Ein Absehen von der Bestellung ist in der Hauptsacheentscheidung zu begründen. 2. Die persönliche Anhörung der betroffenen Kinder und der Eltern ist in den genannten Verfahren nach §§ 50a, 50b FGG notwendig, wenn nicht schwerwiegende Gründe dem entgegenstehen. 3. Entzieht das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge nach § 1666 BGB, ohne für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen und das Kind und die Eltern anzuhören, dann ist die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz aufzuheben und an das Familiengericht zurück zu verweisen.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a ; FGG § § § ;