OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2023
6 UF 104/22
Normen:
FamFG § 59; BGB § 1775 Abs. 1; BGB § 1782; BGB § 1783; BGB § 1779 Abs. 2 S. 2; BGB § 1779 Abs. 1; BGB § 1778 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 117/21

Bestellung Großeltern Kind zu VormündernÜbertragung Teilbereich der Sorge Beantragung von Hilfen zur Erziehung an JugendamtSorgerechtsentziehung aufgrund Suchterkrankung eines Elternteils

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 6 UF 104/22

DRsp Nr. 2023/15571

Bestellung Großeltern Kind zu Vormündern Übertragung Teilbereich der Sorge "Beantragung von Hilfen zur Erziehung" an Jugendamt Sorgerechtsentziehung aufgrund Suchterkrankung eines Elternteils

Die Beschwerde der Kindesmutter, die sich nicht gegen den Entzug des Sorgerechts insgesamt, sondern nur gegen die Auswahl des Vormundes richtet, ist zulässig, solange der Beschluss über den Entzug des Sorgerechts noch nicht rechtskräftig ist. Die Großeltern des Kindes haben kein Beschwerderecht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 16.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 11.07.2022 (87 F 117/21) teilweise abgeändert. Anstelle des Jugendamtes der Stadt A werden die Großeltern des Kindes O. P., M. und G. P., V.-straße #, ##### A, gemeinschaftlich zu Vormündern für O. bestellt.

Der Teilbereich der Sorge "Beantragung von Hilfen zur Erziehung" wird mit Einverständnis der Vormünder auf das Jugendamt der Stadt A, J.-straße ##, ##### A, als Pfleger übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB § 1775 Abs. 1; BGB § 1782; BGB § 1783; BGB § 1779 Abs. 2 S. 2; BGB § 1779 Abs. 1; BGB § 1778 Abs. 2;

Gründe

I.