OLG Köln - Beschluß vom 27.10.1999
16 W 19/99
Normen:
ZPO § 704 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 374
JurBüro 2000, 269
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 88/99

Bestimmtheit eines israelischen Unterhaltsvergleichs als Vollstreckungstitel

OLG Köln, Beschluß vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 16 W 19/99

DRsp Nr. 2000/3493

Bestimmtheit eines israelischen Unterhaltsvergleichs als Vollstreckungstitel

Ein in Israel vollstreckbarer Unterhaltsvergleich, wonach der Unterhalt sich künftig an der Inflationsrate orientieren solle, "wie sie für eine vierköpfige Familie jährlich vom Arbeitsministerium oder einem anderen Amt veröffentlicht wird", ist auch in der Bundesrepublik Deutschland hinreichend bestimmt und, so weit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, für vollstreckbar zu erklären.

Normenkette:

ZPO § 704 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe stammen zwei gemeinschaftliche Kinder, L. D. (geb. am 30. September 1980) und D. (geb. am 19. Mai 1983), die beide im Haushalt der Mutter in Israel leben. Die Parteien schlossen am 29. Juni 1988 in TelAviv einen Scheidungsvertrag, in es dem unter anderem heißt:

...

3. a. Bis zu ihrer Volljährigkeit werden die Kinder in der Obhut und Fürsorge der Ehefrau bleiben.

4. a. Für die Zeit, in der sich die Kinder in ihrer Obhut befinden, verpflichtet sich der Ehemann, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen und der Ehefrau den Betrag von DM 1.250,00 ... für jedes Kind (insgesamt DM 2.500,00) zu geben (nachfolgend "der Unterhalt").

b. Der Unterhalt wird monatlich jeweils am 1. des Monats gezahlt, beginnend mit der Vollendung der Scheidung und bis zum Alter von 18 Jahren des jeweiligen Kindes.