OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.07.2005
6 UF 58/04
Normen:
ZPO § 295 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 128
OLGReport-Zweibrücken 2005, 822
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 108/03

Bestimmung der Beendigung der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bei fehlerhafter Zustellung des Scheidungsantrags und nachfolgender Heilung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 6 UF 58/04

DRsp Nr. 2005/17448

Bestimmung der Beendigung der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bei fehlerhafter Zustellung des Scheidungsantrags und nachfolgender Heilung

»1. Für die Beendigung der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ist - wenn die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten durch den Antragsgegner bekannt gemacht ist - die Zustellung des Scheidungsantrags an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners maßgeblich. 2. Die fehlerhafte Zustellung wird gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in dem Augenblick geheilt, in dem sich der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung zur Sache einlässt, ohne den Mangel zu rügen.«

Normenkette:

ZPO § 295 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1, 517, 520 ZPO, 19, 20 FGG. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.