I.
Das Amtsgericht hat der Mutter die elterliche Sorge entzogen und einen Dritten zum Vormund bestellt. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Feststellungen der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Großeltern, die anstelle der Mutter für L sorgen wollen. Der Senat hat die Beteiligten und das Kind gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 21.12.2005 verwiesen.
II.
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