OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2006
1 UF 207/05
Normen:
BGB § 1630 ; BGB § 1666 ; BGB § 1697a ; BGB § 1779 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 279/03

Bestimmung der Großeltern zum Vormud für ein minderjähriges Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 1 UF 207/05

DRsp Nr. 2007/22596

Bestimmung der Großeltern zum Vormud für ein minderjähriges Kind

Bei der Auswahl eines Vormundes für ein minderjähriges Kind nach § 1779 Abs. 2 BGB hat sich dies gemäß § 1679 a BGB am Kindeswohl zu orientieren. Bei der Frage, ob die Großeltern als Vormund bestimmt werden können, hängt in hohem Maße von deren Erziehungsfähigkeit ab. Haben diese gezeigt, dass sie in der Lage sind, ein ungünstiges Erziehungsverhalten nach Inanspruchnahme entsprechender korrigierender Hilfen abzustellen, kann dies als Zeichen für ihre Geeignetheit zur Erziehung gewertet werden.

Normenkette:

BGB § 1630 ; BGB § 1666 ; BGB § 1697a ; BGB § 1779 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat der Mutter die elterliche Sorge entzogen und einen Dritten zum Vormund bestellt. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Feststellungen der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Großeltern, die anstelle der Mutter für L sorgen wollen. Der Senat hat die Beteiligten und das Kind gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 21.12.2005 verwiesen.

II.