Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.
Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien gemäß Sec. 2 (ii) des Gesetzes über die Auflösung von Moslem-Ehen ("Dissolution of Muslim Marriages Act") vom 17. März 1939 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Indien, S. 52 f.) geschieden. Das Berufungsvorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|