OLG Köln - Urteil vom 27.11.2001
4 UF 81/01
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1481
IPRax 2003, 358
OLGReport-Köln 2002, 313
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 411/99

Bestimmung des anwendbaren Rechts auf Scheidung pakistanischer Staatsbürger

OLG Köln, Urteil vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 4 UF 81/01

DRsp Nr. 2002/11229

Bestimmung des anwendbaren Rechts auf Scheidung pakistanischer Staatsbürger

1. Die Voraussetzungen der Scheidung gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmen sich, wenn beide Parteien pakistanische Staatsbürger und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (Ahmadis) sind, grundsätzlich nach staatlichem pakistanischem Recht. Die Anwendung der internen Regeln der sog. "Fikah Ahmadiyya" kommt danach regelmäßig nur dann in Betracht, wenn und soweit das staatliche pakistanische Recht hierfür Raum lässt.2. Zu den Voraussetzungen der sog. "khula" - Scheidung.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.

Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien gemäß Sec. 2 (ii) des Gesetzes über die Auflösung von Moslem-Ehen ("Dissolution of Muslim Marriages Act") vom 17. März 1939 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Indien, S. 52 f.) geschieden. Das Berufungsvorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.