KG - Beschluss vom 08.03.2018
1 W 112/17
Normen:
BGB § 1355; BGB § 1617; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 47; PStG § 46;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 220/16

Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern srilankischer Abstammung

KG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 1 W 112/17

DRsp Nr. 2018/3728

Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern srilankischer Abstammung

Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 -; BayObLG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97).

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1355; BGB § 1617; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 47; PStG § 46;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 wurde in Sri Lanka geboren und ist tamilischer Abstammung. Bei seiner Geburt erhielt er den Namen "A###" als persönlichen Eigennamen sowie die persönlichen Namen seines Vaters "A##### N####". Am 28. März 2003 heiratete er in R#####. Die Eheleute wählten bei der Eheschließung deutsches Recht und den Namen "A#####" als Ehenamen. Der Beteiligte zu 1 führte fortan die Namen "N#### A###" als Vornamen. Am 13. Dezember 2005 wurde der Beteiligte zu 1 eingebürgert. Seine Ehe wurde am 14. Oktober 2006 geschieden.