OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2001
4 WF 128/01
Normen:
KostO § 18 ; BGB § 1684 ; GKG § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 762
OLGReport-Düsseldorf 2002, 16
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 98/01

Bestimmung des Geschäftswertes im Verfahren um die Umgangsrechte der Eltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 4 WF 128/01

DRsp Nr. 2002/2851

Bestimmung des Geschäftswertes im Verfahren um die Umgangsrechte der Eltern

Bei einem Antrag der Mutter, das Umgangsrecht des Vaters "bis auf weiteres" auszuschließen und einem Antrag des Vaters in einem gesonderten Verfahren, die Umgangsregelung zu erweitern, werden die Geschäftswerte nicht addiert.

Normenkette:

KostO § 18 ; BGB § 1684 ; GKG § 19 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute, die um das gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter (* 8.8.1995) streiten.

Die Mutter hat bei dem Amtsgericht Krefeld beantragt, das Umgangsrecht des Vaters "bis auf weiteres" auszuschließen. Nach der Zustellung dieses Antrags hat der Vater in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren beantragt, die Umgangsregelung zu erweitern. Das Amtsgericht hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Geschäftswert für die Zeit ab der Verbindung auf 5.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt, der eine Addition der beiden Geschäftswerte von je 5.000 DM "ähnlich wie bei einer Widerklage" und damit eine Festsetzung des Geschäftswerts auf 10.000 DM erstrebt.