OLG Köln - Beschluß vom 27.01.2003
2 Wx 3/03
Normen:
BGB §§ 1960 1961 ; FGG §§ 5 46 73 74 75 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1477
ZEV 2003, 466
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 682/02
AG Bremen-Blumenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 50 AR 50/2002

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei der Bestellung eines Nachlasspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 3/03

DRsp Nr. 2003/4155

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei der Bestellung eines Nachlasspflegers

1. Besteht bei der Bestellung eines Nachlasspflegers zwischen den Rechtspflegern zweier Amtsgericht darüber Uneinigkeit, ob neben der fortbestehenden Zuständigkeit des allgemeinen Nachlassgerichts in dem Bezirk des anderen Amtsgerichts ein Bedürfnis der Fürsorge zur Sicherung des dort gelegenen Nachlasses im Sinne des § 74 FGG hervorgetreten ist, liegt kein Fall der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG vor; der Streit ist nach § 46 Abs. 2 FGG zu entscheiden. 2. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG kommt in dem Bestimmungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht in Betracht, da das Oberlandesgericht insoweit nicht als Rechtsbeschwerdegericht tätig wird.

Normenkette:

BGB §§ 1960 1961 ; FGG §§ 5 46 73 74 75 ;

Gründe: