BayObLG - Beschluß vom 18.04.1997
1Z AR 31/97
Normen:
BGB § 7, § 11, § 1671, § 1681 Abs. 1 S. 2; FGG § 4, § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 100
Vorinstanzen:
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AR 0077/97
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen X 54/97

Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts im Sorgerechtsverfahren - Doppelwohnsitz des Kindes - Vorsorgliche Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 31/97

DRsp Nr. 1997/4650

Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts im Sorgerechtsverfahren - Doppelwohnsitz des Kindes - Vorsorgliche Beschwerde

»1. Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts bei Doppelwohnsitz des ehelichen Kindes für die nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils zu treffende Entscheidung über die elterliche Sorge.2. Der personensorgeberechtigte Elternteil kann neben dem abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitz einen weiteren gewillkürten Wohnsitz für das eheliche Kind begründen.3. Der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 5 FGG steht nicht entgegen, daß ein Beteiligter gegen die Abgabeverfügung, durch die sich ein am Zuständigkeitsstreit beteiligtes Gerichte für örtlich unzuständig erklärt, "vorsorglich" Beschwerde eingelegt hat.«

Normenkette:

BGB § 7, § 11, § 1671, § 1681 Abs. 1 S. 2; FGG § 4, § 5 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Herbruck hat, ist der Vater des 1993 ehelich geborenen Kindes. Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil vom 23.3.1995 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde der Mutter übertragen, die mit dem Kind in den Bezirk des Amtsgerichts Bamberg übersiedelte.