I. Der Beteiligte zu 1, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Herbruck hat, ist der Vater des 1993 ehelich geborenen Kindes. Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil vom 23.3.1995 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde der Mutter übertragen, die mit dem Kind in den Bezirk des Amtsgerichts Bamberg übersiedelte.
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