BGH - Beschluss vom 16.05.2018
XII ZB 80/18
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
FamRB 2018, 341
FamRZ 2018, 1169
FuR 2018, 474
MDR 2018, 951
NJW-RR 2018, 901
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 320/17
OLG Celle, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 120/17

Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache

BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen XII ZB 80/18

DRsp Nr. 2018/8008

Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache

FamFG § 61 Abs. 1 ZPO § 3 a) Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454).b) Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 600 €

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, weitere Auskünfte im Rahmen eines im Wege des Stufenantrags geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs.