BGH - Beschluß vom 18.09.1996
XII ARZ 10/96
Normen:
BGB § 1634 ; FGG § 5 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 173

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem isolierten Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts

BGH, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen XII ARZ 10/96

DRsp Nr. 1997/4974

Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem isolierten Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts

In einem isolierten Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts, das gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Familiensache ist, richtet sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses ebenso wie die Bestimmung des zuständigen Gerichts grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus, jedoch bedarf es im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts der nichtsorgeberechtigten Eltern nicht der förmlichen Zustellung des jeweiligen Antrags, vielmehr genügt die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Zumindest dann, wenn eine Familiensache an das für einen bestimmten Ort zuständige Gericht verwiesen werden sollte und dieses lediglich versehentlich falsch bezeichnet wurde, bedarf es vor Erlaß des Berichtigungsbeschlusses nicht einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme der Beteiligten, wenn das irrtümlich angegangene Gericht diesen bereits eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.

Normenkette:

BGB § 1634 ; FGG § 5 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281, § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621a Abs. 1 S. 2;

Gründe: