OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.07.2009
10 W 9/09
Normen:
HöfeO § 17 Abs. 3; FamFG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 99
OLGReport-Oldenburg 2009, 911
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 4/09

Beteiligung Angehöriger im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 10 W 9/09

DRsp Nr. 2009/24014

Beteiligung Angehöriger im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages

In Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages sind Angehörige, die im Erbfall als weichende Erben in Betracht kommen, im Regelfall nicht Beteiligte, auch nicht materiell Beteiligte (Beteiligte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Ihre Beteiligung ist auch nicht im Hinblick auf nach §§ 17 Abs. 2, 12 HöfeO vorgesehene Abfindungsansprüche geboten. Im Rahmen der dem Landwirtschaftsgericht obliegenden Amtsaufklärung ist es jedoch möglich und kann ggf. geboten sein, sie (als nicht am Verfahren beteiligte Auskunftspersonen) anzuhören bzw. zu vernehmen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Landwirtschaftsgerichts vom 16.1.2009 insoweit beanstandet, als sie auf eine Einbeziehung der Geschwister des Übernehmers als Beteiligte im vorliegenden Genehmigungsverfahren gerichtet ist.

Es wird angeordnet, dass die Geschwister nach bisherigem Sachstand nicht als Verfahrensbeteiligte im anstehenden Genehmigungsverfahren hinzugezogen werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HöfeO § 17 Abs. 3; FamFG § 7 Abs. 2;

Gründe:

I.