OLG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2004
6 W 737/03
Normen:
BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; AEVO § 2 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 230
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 84/03

Betreuervergütung - Stundensatzerhöhung nach Fortbildung

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 6 W 737/03

DRsp Nr. 2004/4727

Betreuervergütung - Stundensatzerhöhung nach Fortbildung

»Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der insgesamt 200 Stunden nicht überschreitet, öffnet nicht den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVormVG. Hierzu bedarf es einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung.«

Normenkette:

BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ; AEVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 11.1.2000 bestellte das Amtsgericht Nordhausen die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin der Betroffenen. Ihr wurden die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, für die Vertretung vor Behörden und in rechtlichen Angelegenheiten sowie die Vermögenssorge übertragen. Hierbei wurde festgelegt, dass die Betreuerin ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Berufsausübung wahrnimmt.