SchlHOLG - Beschluss vom 15.01.2003
2 W 192/02
Normen:
BGB §§ 1836 ff. ; BVormVG § 1 ; FGG § 12 ; FGG § 15 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 291

Betreuervergütung: Abrechnung von Telefongesprächen

SchlHOLG, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 2 W 192/02

DRsp Nr. 2003/15166

Betreuervergütung: Abrechnung von Telefongesprächen

»1. Eine Abrechnung sämtlicher Telefongespräche eines Betreuungszeitraumes mit der gleichen Zeitdauer (15 Minuten) ist nicht plausibel, eine Auf- und Abrundung auf ganze Minuten dagegen zulässig. 2. Wieweit Auf- und Abrundungen bei anderen Tätigkeiten plausibel sind, ist in erster Linie Tatfrage.«

Normenkette:

BGB §§ 1836 ff. ; BVormVG § 1 ; FGG § 12 ; FGG § 15 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1. ist mit Beschluss vom 18.5.2001 zum Berufsbetreuer für den Betroffenen mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt worden. Am 7.1.2002 hat der Beteiligte zu 1. einen ersten Bericht über seine Tätigkeit bis zum 31.12.2001, ein Vermögensverzeichnis sowie eine Abrechnung seiner Aufwendungen und Vergütung für diese Zeit über 2422,34 EURO eingereicht. Diese Abrechnung bestand aus einer sechsseitigen tabellenmäßigen Aufstellung seiner Tätigkeiten nach Datum, Art, Dauer (Kilometern, Telefoneinheiten), Stundensatz (Kilometerpauschale) und jeweiliger Summe gegliedert. Für die insgesamt 54 Telefongespräche war jeweils eine Viertelstunde Dauer (und eine unterschiedliche Zahl von Einheiten) eingesetzt. Mit Beschluss vom 30.1.2002 hat das Amtsgericht Vergütung und Aufwendungsersatz antragsgemäß zur Zahlung aus der Staatskasse festgesetzt. Zugestellt hat diesen Beschluss nur der Beteiligte zu 1. erhalten.