OLG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2001
6 W 127/01
Normen:
BGB § 1836b, § 1835a; ZPO § 323 ; FGG § 18 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 201/00

Betreuervergütung; Aufwendungspauschalierung

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 6 W 127/01

DRsp Nr. 2001/9703

Betreuervergütung; Aufwendungspauschalierung

»1. § 18 Abs. 2 FGG steht der Änderung eines Pauschalvergütungsbeschlusses nach § 1836 b Nr. 1 BGB nicht entgegen. Da der Pauschalvergütungsbeschluss eine Verfügungen mit Dauerwirkung ist. unterliegt er der Änderung wegen veränderter Verhältnisse (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 13/10331, 41). Das Abänderungsbegehren ist begründet, wenn auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bzw. beim Auftreten unvorhersehbarer Umstände sich der für die Führung der Betreuung erforderliche und bei Erlass des Pauschalvergütungsbeschlusses kalkulierte Zeitaufwand als maßgebliches Bemessungskriterium wesentlich ändert (a. A. Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 633).2. Die Abänderung kann nur mit Zukunftswirkung erfolgen. Das folgt für Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse jeglicher Art daraus, dass sie in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1055). In Anlehnung an § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt die Abänderung eines Pauschalvergütungsbeschlusses frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Abänderungsantrag eines Beteiligten beim Gericht eingeht.