Die sofortige weitere Beschwerde, die das Landgericht zugelassen hat, ist form- und fristgerecht eingelegt, so dass gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Entscheidung der Rechtspflegerin bestätigt, wonach dem früheren Betreuer, der eine Vergütung für den Tätigkeitszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 beansprucht, die volle Vergütung nach den §§ 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) lediglich für den Monat Oktober zusteht und er für den Monat November nur die anteilige Pauschale bis zum Tod der Betreuten am 05.11.2005 verlangen kann.
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