OLG Köln - Beschluss vom 05.04.2006
16 Wx 49/06
Normen:
BGB § 1836 ; VBVG § 5 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 163
FamRZ 2006, 1787
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 59/06
AG Waldbröl, - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 289/96

Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 49/06

DRsp Nr. 2006/21029

Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten

»Einem Berufsbetreuer steht nach dem Tod des Betreuten für den Todesmonat nicht die volle Monatspauschale, sondern nur eine zeitanteilige Vergütung bis zum Todestag zu.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; VBVG § 5 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde, die das Landgericht zugelassen hat, ist form- und fristgerecht eingelegt, so dass gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Entscheidung der Rechtspflegerin bestätigt, wonach dem früheren Betreuer, der eine Vergütung für den Tätigkeitszeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 beansprucht, die volle Vergütung nach den §§ 4, 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) lediglich für den Monat Oktober zusteht und er für den Monat November nur die anteilige Pauschale bis zum Tod der Betreuten am 05.11.2005 verlangen kann.