Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung der Betroffenen in Rahmen der medizinischen Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) vorliegen, sind nicht ohne Rechtsfehler. Es bedarf hierzu weiterer Ermittlungen gemäß § 12 FGG.
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