OLG Köln - Beschluss vom 29.06.2006
16 Wx 141/06
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1664
OLGReport-Köln 2006, 838
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 211/06
AG Heinsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 93/06

Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 141/06

DRsp Nr. 2006/20984

Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener

»1. Für die Erforderlichkeit einer Zwangsmaßnahme gegenüber einem Einwilligungsunfähigen bedarf es einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 2. Bei der Güterabwägung zur Beurteilung einer Zwangsmedikation sind nicht nur die Unumgänglichkeit für die Heilbehandlung, sondern auch konkrete Nebenwirkungen der beabsichtigten Medikation zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Die Ausführungen des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung der Betroffenen in Rahmen der medizinischen Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) vorliegen, sind nicht ohne Rechtsfehler. Es bedarf hierzu weiterer Ermittlungen gemäß § 12 FGG.