I.
Die Betroffene befand sich in den vergangenen Jahren wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am 30.8.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin, der u.a. die Aufgabe "Entscheidung über die Unterbringung" zugewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.11.2002 erweiterte das Amtsgericht die bestehende Betreuung und nahm einen Betreuerwechsel vor.
Am 19.9.2002 hatte die bisherige Betreuerin der Betroffenen beantragt, die Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen. Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 19.11.2002 statt. Es genehmigte die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 10.8.2003. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.12.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, die am 9.1.2003 in die beschützende Abteilung eines Pflegeheims verlegt wurde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Betroffenen ist unbegründet.
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