BayObLG - Beschluss vom 28.02.2003
3Z BR 18/03
Normen:
FGG § 69g Abs. 5 § 68 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1043
OLGReport-BayObLG 2003, 287
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 758/02
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 101/02

Betreuungsrecht: Beschwerde gegen Betreuerbestellung - Anhörungspflicht

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 18/03

DRsp Nr. 2003/6396

Betreuungsrecht: Beschwerde gegen Betreuerbestellung - Anhörungspflicht

»Das Beschwerdegericht hat einen Betroffenen, der gegen eine Betreuerbestellung Rechtsmittel eingelegt hat, persönlich anzuhören, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen werden, die für die Entscheidung über eine Betreuerbestellung erheblich sind.«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 5 § 68 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde vom Amtsgericht am 6.6.2002 ein Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung mit Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht am 12.9.2002 ohne Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuung zu erreichen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: