I.
Für die Betroffene wurde vom Amtsgericht am 6.6.2002 ein Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung mit Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht am 12.9.2002 ohne Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuung zu erreichen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
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