BayObLG - Beschluss vom 12.03.2003
3Z BR 26/03
Normen:
FGG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1045
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2471/02
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 230/02

Betreuungsrecht: Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung - Erforderlichkeit eines Verfahrenspflegers

BayObLG, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 26/03

DRsp Nr. 2003/6380

Betreuungsrecht: Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung - Erforderlichkeit eines Verfahrenspflegers

»Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung.«

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 14.11.2002 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung im Scheidungsverfahren bestellt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 9.1.2003 zurückgewiesen.

Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuung und eine Entpflichtung der Berufsbetreuerin von deren Amt zu erreichen. Hilfsweise beantragt sie eine Überprüfung, ob eine Betreuung für alle angeordneten Aufgabenkreise notwendig ist.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: