I.
Für die Betroffene ist seit 14.11.2002 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung im Scheidungsverfahren bestellt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht am 9.1.2003 zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuung und eine Entpflichtung der Berufsbetreuerin von deren Amt zu erreichen. Hilfsweise beantragt sie eine Überprüfung, ob eine Betreuung für alle angeordneten Aufgabenkreise notwendig ist.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Zurückverweisung an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
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