LG Köln, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 164/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XVII H 206/97
Betreuungsrecht: Mittellosigkeit des Betroffenen
OLG Köln, Beschluß vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 95/02
DRsp Nr. 2002/13188
Betreuungsrecht: Mittellosigkeit des Betroffenen
Die Frage, ob der Betroffene mittellos und der Betreuer aus der Staatskasse zu bezahlen ist, ist einheitlich am Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode des Betreuers zu beurteilen. Hatte der Betroffene, für den kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, zu Beginn der Abrechnungsperiode noch hinreichendes Vermögen, das er im Laufe des Jahres aber durch luxuriösen Lebenswandel ausgegeben hat, so kommt eine Aufspaltung der Vergütungszahlung in einen aus dem Vermögen des Betreuten und einen aus der Staatskasse zu zahlenden Teil nicht in Betracht. Die Vergütung des Betreuers des zum Abrechnungszeitpunkt mittellosen Betroffenen ist vielmehr einheitlich aus der Staatskasse zu bezahlen.