OLG Köln - Beschluß vom 24.06.2002
16 Wx 95/02
Normen:
BGB §§ 1836a 1836c 1836d ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 48
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 164/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XVII H 206/97

Betreuungsrecht: Mittellosigkeit des Betroffenen

OLG Köln, Beschluß vom 24.06.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 95/02

DRsp Nr. 2002/13188

Betreuungsrecht: Mittellosigkeit des Betroffenen

Die Frage, ob der Betroffene mittellos und der Betreuer aus der Staatskasse zu bezahlen ist, ist einheitlich am Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode des Betreuers zu beurteilen. Hatte der Betroffene, für den kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, zu Beginn der Abrechnungsperiode noch hinreichendes Vermögen, das er im Laufe des Jahres aber durch luxuriösen Lebenswandel ausgegeben hat, so kommt eine Aufspaltung der Vergütungszahlung in einen aus dem Vermögen des Betreuten und einen aus der Staatskasse zu zahlenden Teil nicht in Betracht. Die Vergütung des Betreuers des zum Abrechnungszeitpunkt mittellosen Betroffenen ist vielmehr einheitlich aus der Staatskasse zu bezahlen.

Normenkette:

BGB §§ 1836a 1836c 1836d ;

Gründe: