SchlHOLG - Beschluss vom 20.06.2002
2 W 33/02
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 219
FamRZ 2002, 1656
MDR 2002, 1194
OLGReport-Schleswig 2002, 448
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 376/01
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII L 159 V

Betreuungsrecht: Vergütung des Berufsbetreuers - Erstattung der Auslagen für allgemeine Bürokosten

SchlHOLG, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 2 W 33/02

DRsp Nr. 2003/7009

Betreuungsrecht: Vergütung des Berufsbetreuers - Erstattung der Auslagen für allgemeine Bürokosten

Vorhaltekosten für Computer, Faxgeräte und Schreibmaschinen, Materialkosten für Farbbänder und Tinte und Kosten für Fax-, Computer-, Briefpapier und Briefumschläge zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit der Betreuervergütung abgegolten werden, deren Erstattung als Auslagen also nicht gesondert verlangt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2. ist als hauptamtlicher Mitarbeiter des Beteiligten zu 1. Betreuer der Betroffenen.