BayObLG - Beschluss vom 28.02.2003
3Z BR 28/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 § 1897 Abs. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 426
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6270/02
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 52/02

Betreuungsrecht: Voraussetzungen für die Betreuerbestellung - behandelnder Nervenarzt als Betreuer

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 28/03

DRsp Nr. 2003/6387

Betreuungsrecht: Voraussetzungen für die Betreuerbestellung - behandelnder Nervenarzt als Betreuer

»1. Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, ein erneutes Auftreten von Verwirrtheitszuständen mit halluzinatorischen Symptomen aber konkret zu erwarten ist, welches ein sofortiges Betreuerhandeln erforderlich macht.2. Die Bestellung des behandelnden Nervenarztes zum Betreuer ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 § 1897 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Für den an Morbus Parkinson leidenden Betroffenen ist seit 16.9.2002 der ihn behandelnde Arzt zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung während stationärer Aufenthalte sowie Anträge und Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen.

Die hiergegen durch den Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 7.1.2003 zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Betroffene sein Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuerbestellung zu erreichen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 21, 27 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: