I.
Für den an Morbus Parkinson leidenden Betroffenen ist seit 16.9.2002 der ihn behandelnde Arzt zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung während stationärer Aufenthalte sowie Anträge und Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen.
Die hiergegen durch den Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 7.1.2003 zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Betroffene sein Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuerbestellung zu erreichen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 21, 27 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
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