OLG Thüringen - Beschluss vom 05.01.2004
6 SA 54/03
Normen:
FGG § 65a Abs. 1 Satz 2 ; FGG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1897 Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, - Vorinstanzaktenzeichen 2/10 XVII 32/03

Betreuungsverfahren - Zuständigkeit, Bestimmung der Zuständigkeit - wichtiger Grund zur Rechtfertigung der Abgabe einer Betreuung

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 6 SA 54/03

DRsp Nr. 2004/2062

Betreuungsverfahren - Zuständigkeit, Bestimmung der Zuständigkeit - wichtiger Grund zur Rechtfertigung der Abgabe einer Betreuung

»1. Zur Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht sind nur abgabereife Betreuungsverfahren geeignet. Deswegen hat das abgebende Gericht grundsätzlich vor Abgabe des Betreuungsverfahrens alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (vgl. BayObLG FamRZ 1994,1189 mit Nachw.). Dazu gehört auch die Entscheidung über eine Aufgabenerweiterung, wenn der Umfang und die Ausgestaltung der Betreuung vorgreifliche Bedeutung für die Bewertung hat, welches Gericht nach den Umständen des Einzelfalls zur Führung der Betreuung am geeignetsten erscheint (vgl. OLG Celle OLGR 2003,349). 2. Als ein wichtiger Grund ist es gem. § 65a Abs. 1 S. 2 FGG anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Beide Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes kumulativ vorliegen, d.h. der Wechsel des Aufenthaltsortes des Betreuten reicht für sich genommen nicht aus. 3. sind auch die berechtigten Interessen des Betreuers zu beachten, soweit Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen.