OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2004
15 W 480/03
Normen:
PStG § 20 ; PStG § 21 Abs. 1 ; PStG § 26 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 233
FamRZ 2005, 128
OLGReport-Hamm 2004, 228
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 320/03
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 III A67/03

Beurkundung der Geburt eines Kindes bei unbekannter Identität seiner Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 15 W 480/03

DRsp Nr. 2004/10235

Beurkundung der Geburt eines Kindes bei unbekannter Identität seiner Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit

»Kann der Standesbeamte die Identität der ausländischen Eltern eines in Deutschland geborenen Kindes nicht feststellen, so können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige mit einem klarstellenden Zusatz des Inhalts übernommen werden, daß die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes nicht festgestellt werden konnten.«

Normenkette:

PStG § 20 ; PStG § 21 Abs. 1 ; PStG § 26 ;

Entscheidungsgründe:

I.