BGH - Beschluss vom 03.02.2021
XII ZB 391/19
Normen:
BGB § 1617b Abs. 1 S. 1 und S. 4; PStG § 27 Abs. 3 Nr. 1; PStV § 35 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2021, 424
FamRZ 2021, 831
FuR 2021, 379
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III 28/18
OLG Zweibrücken, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 38/19

Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils durch Wahl des Namens als Geburtsname; Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

BGH, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 391/19

DRsp Nr. 2021/5050

Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils durch Wahl des Namens als Geburtsname; Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

a) Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.b) Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1617b Abs. 1 S. 1 und S. 4; PStG § 27 Abs. 3 Nr. 1; PStV § 35 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.