BGH - Beschluß vom 06.02.2008
XII ZB 180/05
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 640
FamRB 2008, 201
FamRZ 2008, 862
NJW 2008, 1813
VersR 2009, 949
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 109/05
AG Essen, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 332/02

Beurteilung der Dynamik eines Versorgungsanrechts

BGH, Beschluß vom 06.02.2008 - Aktenzeichen XII ZB 180/05

DRsp Nr. 2008/6289

Beurteilung der Dynamik eines Versorgungsanrechts

»1. a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG.b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wertentwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrichters, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.2. Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, seiner Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognoseentscheidung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die am 7. Juni 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 2. Februar 1961) am 19. November 2002 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 16. Oktober 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.