OVG Saarland - Beschluss vom 22.08.2011
2 B 318/11
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 1 lit.a; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 153a Abs. 2; EMRK Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 485/11

Beurteilung der Schuld durch die Ausländerbehörde wegen der Einstellung eines wegen unzutreffender Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeleiteten Strafverfahrens; Angaben im Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grundlage für aufenthaltsrechtliche Verfahren; Beweisaufnahme zur Klärung der Frage der tatsächlichen Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einer Ausländerin und dem deutschen Ehemann i.R.d. Aussetzungsverfahrens mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot

OVG Saarland, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 2 B 318/11

DRsp Nr. 2011/15494

Beurteilung der Schuld durch die Ausländerbehörde wegen der Einstellung eines wegen unzutreffender Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeleiteten Strafverfahrens; Angaben im Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als Grundlage für aufenthaltsrechtliche Verfahren; Beweisaufnahme zur Klärung der Frage der tatsächlichen Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einer Ausländerin und dem deutschen Ehemann i.R.d. Aussetzungsverfahrens mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot

Hat der Strafrichter ein wegen des Vorwurfs unzutreffenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeleitetes Strafverfahren (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) gegen Zahlung einer Geldbuße nach Maßgabe des § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, so lässt sich hieraus mit Blick auf die Beurteilung des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes weder eine "Unschuldsvermutung" (Art. 6 EMRK) noch eine "Schuldvermutung" herleiten. Die Ausländerbehörde hat in diesen Fällen vielmehr eine eigene Beurteilung anzustellen.