I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des 1998 in Nürnberg geborenen Mädchens. Sie sind nicht miteinander verheiratet und haben die griechische Staatsangehörigkeit. Am 8.7.1998 erkannte der Vater (Beteiligter zu 1.) die Vaterschaft vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes der Stadt Nürnberg an; die Mutter (Beteiligte zu 2) stimmte dem an gleicher Stelle zu.
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