BayObLG - Beschluß vom 29.10.1999
1Z BR 79/99
Normen:
PStG § 21, § 29, § 45, § 49, § 60 ; EGBGB Art. 10, Art. 13 Abs. 3, Art. 226 Abs. 3 ; EheG § 15a; BGB § 1310 Abs. 3, § 1592 Abs. 2, § 1595 Abs. 1, § 1597 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 542/99
AG Nürnberg UR III 264/98 ,

Beurteilung des Familiennamens und des Vaterschaftsanerkenntnisses eines griechischen Ehepaars

BayObLG, Beschluß vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 79/99

DRsp Nr. 2000/1807

Beurteilung des Familiennamens und des Vaterschaftsanerkenntnisses eines griechischen Ehepaars

»1. Eintragung des Vaterschaftsanerkenntnisses im Geburtenbuch, wenn die Eltern griechische Staatsangehörige sind.2. Beurteilung des Familiennamens des Kindes griechischer Eltern, deren in Deutschland geschlossene Ehe nach griechischem Recht stets, nach deutschem Recht erst nach Inkrafttreten des § 1310 Abs. 3 BGB als wirksam eingegangen anzusehen ist (sog. hinkende Ehe).«

Normenkette:

PStG § 21, § 29, § 45, § 49, § 60 ; EGBGB Art. 10, Art. 13 Abs. 3, Art. 226 Abs. 3 ; EheG § 15a; BGB § 1310 Abs. 3, § 1592 Abs. 2, § 1595 Abs. 1, § 1597 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des 1998 in Nürnberg geborenen Mädchens. Sie sind nicht miteinander verheiratet und haben die griechische Staatsangehörigkeit. Am 8.7.1998 erkannte der Vater (Beteiligter zu 1.) die Vaterschaft vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes der Stadt Nürnberg an; die Mutter (Beteiligte zu 2) stimmte dem an gleicher Stelle zu.