OLG München - Urteil vom 04.07.2001
12 UF 820/01
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)380b-c
FamRZ 2001, 1457

Beurteilungskriterien für ein Getrenntleben der Ehegatten, insbesondere innerhalb der ehelichen Wohnung

OLG München, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 12 UF 820/01

DRsp Nr. 2003/16526

Beurteilungskriterien für ein Getrenntleben der Ehegatten, insbesondere innerhalb der ehelichen Wohnung

1. Voraussetzungen für ein Getrenntleben der Ehegatten (§ 1576 Abs. 1 BGB) in objektiver und subjektiver Hinsicht. 2. Anforderungen an eine getrennte Lebens- und Haushaltsführung innerhalb der ehelichen Wohnung (hier: "äußerst großes Anwesen").

Normenkette:

BGB § 1567 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

"Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, dass zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, dass die häusliche Gemeinschaft eingeschränkt ist. Gerade beim Getrenntleben in der ehelichen Wohnung [Satz 2], darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Auf die Beweggründe, die die Parteien im Einzelfall dazu bestimmt haben, die gemeinschaftliche Haushaltsführung in wesentlichen Teilen aufrecht zu erhalten, kommt es nicht entscheidend an.