OLG Koblenz - Beschluss vom 14.03.2001
13 WF 752/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 613 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 221
OLGReport-Koblenz 2001, 361
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 461/99

Beweisgebühr bei Anhörung zur elterlichen Sorge

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 13 WF 752/00

DRsp Nr. 2001/7387

Beweisgebühr bei Anhörung zur elterlichen Sorge

»Der Senat hält weiterhin daran fest, dass die Anhörung zur elterlichen Sorge nach § 613 Abs.1 S. 2 ZPO eine Beweisgebühr unter Einbeziehung des Gegenstandswertes der elterlichen Sorge auslöst.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 613 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, § Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Das Amtsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass vorliegend die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht nur aus dem Scheidungsstreitwert, sondern auch aus dem der elterlichen Sorge anfällt. Entscheidend für die Berechnung des Streitwerts ist insoweit der Gegenstand des "Beweisaufnahmeverfahrens" (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 31 BRAGO, Rdnr. 217). Dies hat der Senat inzwischen bereits mehrfach entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 17.03.2000, OLGR Koblenz 2000, 492; Beschluss vom 08.06.1999, JurBüro 1999, 469 = Rpfleger 1999, 463 = OLGR Koblenz 1999, 421 = FuR 2000, 138); hieran hält er auch weiterhin fest.