Gründe:
Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, § Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Das Amtsgericht hat bei seiner Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass vorliegend die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nicht nur aus dem Scheidungsstreitwert, sondern auch aus dem der elterlichen Sorge anfällt. Entscheidend für die Berechnung des Streitwerts ist insoweit der Gegenstand des "Beweisaufnahmeverfahrens" (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 31 BRAGO, Rdnr. 217). Dies hat der Senat inzwischen bereits mehrfach entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 17.03.2000, OLGR Koblenz 2000, 492; Beschluss vom 08.06.1999, JurBüro 1999, 469 = Rpfleger 1999, 463 = OLGR Koblenz 1999, 421 = FuR 2000, 138); hieran hält er auch weiterhin fest.