OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.02.2001
2 WF 99/00
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 § 23 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 153
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 69/00

Beweisgebühr bei Anhörungen im Sorgerechtsverfahren - keine Vergleichsgebühr bei Verständigung der Eltern über Sorgerecht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 2 WF 99/00

DRsp Nr. 2001/7010

Beweisgebühr bei Anhörungen im Sorgerechtsverfahren - keine Vergleichsgebühr bei Verständigung der Eltern über Sorgerecht

»1. Die Anhörung von Eltern, Kindern und Jugendamt im Sorgerechtsverfahren ist nicht stets als Beweisaufnahme im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu bewerten.2. Eine Verständigung der Eltern über das Sorgerecht löst auch auf der Grundlage der Neufassung des § 1671 BGB eine Vergleichsgebühr nicht aus (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. KostRsp. § 23 BRAGO Nr. 7).«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 § 23 ; BGB § 1671 ;

Gründe: