BGH - Beschluß vom 13.04.2005
XII ZB 238/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1328
FamRZ 2005, 1461
MDR 2005, 1416
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Landsberg,

Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung

BGH, Beschluß vom 13.04.2005 - Aktenzeichen XII ZB 238/04

DRsp Nr. 2005/11376

Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung

»Während eine betriebliche Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung, die ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Rente ohne Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird, kann eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze gezahlte Erwerbsminderungsrente nur berücksichtigt werden, wenn im konkreten Fall feststeht, daß sie sich auf die Rente wegen Alters auswirken wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe: