OLG Hamm - Beschluss vom 10.10.2007
12 UF 367/06
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 10a ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b Abs. 1 ; BGB § 1587b Abs. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 699
NJW 2008, 1169
OLGReport-Hamm 2008, 313
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 76/06

Bewertung einer Zusatzversorgung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rückrechnung auf Ende der Ehezeit; Sicherung der Dynamik?

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 12 UF 367/06

DRsp Nr. 2007/22603

Bewertung einer Zusatzversorgung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rückrechnung auf Ende der Ehezeit; Sicherung der Dynamik?

1. Eine erst im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG als volldynamisch zu beurteilende Rente (hier: Zusatzversorgung bei der VBL) ist nicht mit Hilfe der BarwertVO, sondern unter Verwendung der jeweiligen aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ehezeitende umzurechnen (abweichend von BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - XII ZB 206/06 = NJW-RR 2007, 1153ff. = FamRZ 2007, 1084ff.). 2. Die aufgrund eines vorzeitigen Bezugs nach dem Ehezeitende eingetretenen Kürzungen dieser Rente sind bei der Berechnung ebenso unberücksichtigt zu lassen wie die wegen des vorzeitigen Bezugs bis zum 65. Lebensjahr eingetretenen Rentensteigerungen.

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAHRG § 10a ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b Abs. 1 ; BGB § 1587b Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I)