I.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der C Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 59,52 EUR bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.09.2003 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der M übertragen hat, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 10,59 EUR zu Lasten der für den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse E, bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem oben genannten gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin begründet hat. Bei der Berechnung der Versorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.
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