I. Die Parteien haben am 26. Februar 1965 geheiratet. Am 5. November 1992 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Oktober 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann in Hohe von monatlich 1.993,58 DM, die Ehefrau in Hohe von monatlich 95,92 DM. Ferner haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei berufsständischen Versorgungen erlangt, der Ehemann beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK - weitere Beteiligte zu 2), die Ehefrau bei der erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen (EHV - weitere Beteiligte zu 3).
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