BGH - Beschluß vom 10.09.1997
XII ZB 126/95
Normen:
BGB § 1587a ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 424
NJW-RR 1998, 76
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Bewertung von Versorgungsansprüchen gegen berufsständische Versorgungsträger

BGH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 126/95

DRsp Nr. 1997/8054

Bewertung von Versorgungsansprüchen gegen berufsständische Versorgungsträger

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versorgungsanrecht als volldynamisch anzusehen ist, darf sich das Gericht nicht alleine auf eine frühere, mehrere Jahre zurückliegende Entscheidung stützen, vielmehr hat es im Hinblick auf den aus § 12 FGG folgenden Amtsermittlunggrundsatz selbst die Umstände zu ermitteln, die für die Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sind.

Normenkette:

BGB § 1587a ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 26. Februar 1965 geheiratet. Am 5. November 1992 ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Oktober 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann in Hohe von monatlich 1.993,58 DM, die Ehefrau in Hohe von monatlich 95,92 DM. Ferner haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei berufsständischen Versorgungen erlangt, der Ehemann beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK - weitere Beteiligte zu 2), die Ehefrau bei der erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen (EHV - weitere Beteiligte zu 3).