OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.09.2004
18 UF 62/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 161
OLGReport-Stuttgart 2005, 161
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 242/2002

Bewertung von Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 18 UF 62/04

DRsp Nr. 2005/14143

Bewertung von Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 14.12.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 01.03.2002 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 25.04.2003 rechtskräftig geschieden Der Versorgungsausgleich war abgetrennt worden und wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 04.02.2004 durchgeführt Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich dahingehend, dass im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 258,67 EUR vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurden, bezogen auf den 28.02.2002. Dabei legte das Amtsgericht dem Ausgleich Anwartschaften des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg in Höhe von 908,28 EUR, sowie Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 453,30 EUR zugrunde.