I.
Die Parteien haben am 14.12.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 01.03.2002 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 25.04.2003 rechtskräftig geschieden Der Versorgungsausgleich war abgetrennt worden und wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 04.02.2004 durchgeführt Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich dahingehend, dass im Wege des Splittings nach §
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