OLG Bamberg - Beschluss vom 21.03.2011
4 W 42/10
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 189/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Prüfungsverfahren selbst bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 4 W 42/10

DRsp Nr. 2011/9813

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Prüfungsverfahren selbst bei Abschluss eines sog. Mehrvergleichs

1. Die Maxime, dass Prozesskostenhilfe für das Prüfungsverfahren selbst grundsätzlich nicht gewährt werden kann (BGHZ 159, 263 = NJW 2004, 2595 = FamRZ 2004, 1708), gilt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 RVG auch für die ergänzende Bewilligung von PKH für den Abschluss eines sog. Mehrvergleichs (Fortführung von OLG Bamberg FamRZ 2008, 662 sowie Anschluss an OLG München NJW-RR 2009, 1367 und OLG Bamberg FamRZ 2010, 231). 2. Auf der Grundlage eines solchen Erweiterungsbeschlusses, mit dem ohne nähere Begründung einem ebenfalls nur floskelhaft formulierten Ergänzungsantrag entsprochen wird, kann der beigeordnete Anwalt daher nur die Erstattung der Einigungsgebühr beanspruchen (entgegen OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691; OLG Köln AGS 2008, 247 und OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1087).

I. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bayreuth wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 16.04.2010 aufgehoben.