Die Beschwerde der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg. Nach Auffassung des Senats kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei.
Die Antragstellerin hat den Zugewinnausgleichsanspruch nicht als Folgesache im Verbund anhängig gemacht, sondern eine isolierte Stufenklage hinsichtlich des Zugewinns erst ca. 1 Jahr nach Erlass des Scheidungsurteils eingereicht.
Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Folgesachen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
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