OLG Koblenz - Beschluss vom 17.06.2004
9 WF 459/04
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 § 119 Abs. 1 S. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 8 § 623 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1372 § 1378 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 664
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 541/03

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 9 WF 459/04

DRsp Nr. 2008/23438

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs

Die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist dann nicht mutwillig und Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Parteien zunächst möglichst schnell geschieden werden sollten, weil ein tief greifende Zerwürfnis bestand.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 § 119 Abs. 1 S. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 8 § 623 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1372 § 1378 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg. Nach Auffassung des Senats kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei.

Die Antragstellerin hat den Zugewinnausgleichsanspruch nicht als Folgesache im Verbund anhängig gemacht, sondern eine isolierte Stufenklage hinsichtlich des Zugewinns erst ca. 1 Jahr nach Erlass des Scheidungsurteils eingereicht.

Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Folgesachen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.