OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.03.2004
17 WF 50/04
Normen:
ZPO § 114 ; Türk. ZGB Art. 174 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 353
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 951/02

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Genugtuungs- bzw. Entschädigungsanspruchs des geschiedenen Ehegatten nach türkischem Zivilgesetzbuch

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 17 WF 50/04

DRsp Nr. 2004/9586

Bewilligung von Prozesskostenhilfe - zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Genugtuungs- bzw. Entschädigungsanspruchs des geschiedenen Ehegatten nach türkischem Zivilgesetzbuch

»Zu den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs nach Art. 174 Abs. 2 tZGB (türkisches Zivilgesetzbuch).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; Türk. ZGB Art. 174 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch sonst zulässig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist unbegründet.

Auch der Senat geht mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren materiell-rechtlich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn sich diese aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt, ausreicht. Das Vorbringen der Antragstellerin muss ihren Erfolg als möglich, nicht als gewiss darstellen.

Gleichwohl mangelt es vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.