Die statthafte und auch sonst zulässig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist unbegründet.
Auch der Senat geht mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren materiell-rechtlich eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn sich diese aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt, ausreicht. Das Vorbringen der Antragstellerin muss ihren Erfolg als möglich, nicht als gewiss darstellen.
Gleichwohl mangelt es vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
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