KG - Beschluss vom 20.09.2004
3 WF 189/04
Normen:
UVG § 7 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 124 ; ZPO § 254 ; BGB § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 461
KGReport 2004, 587
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 180 F 803/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

KG, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 3 WF 189/04

DRsp Nr. 2004/15973

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Bei einem Prozesskostenhilfeantrag für die Stufenklage ist über die Prozesskostenhilfe für den Leistungsantrag erst nach dessen Bezifferung zu entscheiden.

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 114 ; ZPO § 124 ; ZPO § 254 ; BGB § 1605 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet.

Zutreffend ist zwar die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Klägerin hinsichtlich der in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsansprüche insoweit nicht aktiv legitimiert ist, als er Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat. Eine Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG liegt ersichtlich nicht vor, sondern allenfalls eine (gewillkürte) Prozessstandschaft, für deren Zulässigkeit es aber an einem eigenen Interesse des Klägers fehlt, zumal der Rechteinhaber gerichtskostenfrei etwaige ihm zustehende Ansprüche geltend machen kann.