OLG Celle - Beschluss vom 13.11.2006
6 W 112/06
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 485
FamRZ 2007, 485
JurBüro 2007, 95
JurBüro 2007, 95
MDR 2007, 421
MDR 2007, 421
OLGReport-Celle 2007, 387
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 12/06

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Gewerbetreibende

OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 6 W 112/06

DRsp Nr. 2007/18915

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Gewerbetreibende

»1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Gewerbetreibende kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob diese in der Vergangenheit generell in der Lage waren, Rücklagen für mögliche Rechtsstreitigkeiten ohne konkreten Anlass zu bilden.2. Wird ein Prozesskostenhilfeantrag nach der Beweisaufnahme und nach Zahlung eines Kostenvorschusses gestellt, ist das Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Würdigung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Anweisung an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO).

I. Der Senat vermag der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht zu folgen, wonach die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe aufgrund der Erwägung abgelehnt werden kann, dass Gewerbetreibenden zuzumuten ist, Rücklagen für Rechtsstreitigkeiten zu bilden, weil eine gewerbliche Tätigkeit vielfach die Durchsetzung auch berechtigter Forderungen unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfordere (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 681; OLG Nürnberg, MDR 2003, 593, jeweils für werbende Unternehmen; OLG Celle Beschluss vom 18. Oktober 2002 zu 11 W 47/02; Beschluss vom 4. April 2005 zu 9 W 81/05).