KG - Beschluss vom 25.10.2004
3 WF 211/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1, 3 ; ZPO § 121 ; ZPO § 644 ; BGB § 1569 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 711
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 2709/04

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Hauptsache- und Anordnungsverfahren zur Regelung des nachehelichen Unterhalts

KG, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 3 WF 211/04 - Aktenzeichen 3 WF 212/04

DRsp Nr. 2005/10926

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Hauptsache- und Anordnungsverfahren zur Regelung des nachehelichen Unterhalts

1. Einer bedürftigen Partei kann schon wegen des in § 121 Abs. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der Waffengleichheit nicht versagt werden, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen ein durch den Rechtsanwalt der Klagepartei parallel zur Klagerhebung eingeleitetes einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des nachehelichen Unterhalts, das immerhin zu einem Zwangsvollstrekkungstitel führen kann, zur Wehr zu setzen. 2. Eine bedürftige Partei kann aber keine Prozesskostenhilfe dafür beanspruchen, dass sie sich auch im - parallel zum unterhaltsrechtlichen Anordnungsverfahren eingeleiteten - Hauptsacheverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, obwohl ihr insoweit lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumt worden ist. Insoweit hätte ohne Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechte der Partei abgewartet werden können, ob die Klage unter Berücksichtigung des gerichtsbekannten Vorbringens im Anordnungsverfahren überhaupt rechtshängig werden würde.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1, 3 ; ZPO § 121 ; ZPO § 644 ; BGB § 1569 ;

Entscheidungsgründe: