OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.05.2002
6 UF 135/01 PKH
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 64/99

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel des Gegners

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 6 UF 135/01 PKH

DRsp Nr. 2003/7749

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel des Gegners

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel des Gegners kommt erst dann in Betracht, wenn dieser es begründet hat und auch die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: